FAQs zu Rechtsfragen des ev./kath. Religionsunterrichts in Mecklenburg-Vorpommern

Vorbemerkung

Die unten stehenden Antworten sollen eine Orientierung in Bezug auf juristische Fragestellungen geben. Ob in der Problemstellung schon wirklich alle relevanten Details geschildert sind, lässt sich nicht sagen. Insofern ist immer eine individuelle Prüfung zu empfehlen. Außerdem sei an dieser Stelle betont, dass ein klärendes Gespräch, ggf. unter Hinzuziehung einer Fachkoordinatorin bzw. eines Fachkoordinators oder des zuständigen Referenten im Landeskirchenamt, Wolfgang v. Rechenberg (Wolfgang.vonRechenberg@lka.nordkirche.de) immer eine gute Idee ist.

Darf eine Lehrkraft, ohne getauft zu sein, ev. / kath. Religion unterrichten?

Nein, denn es muss eine kirchliche Beauftragung (Vokation / Missio Canonica) durch das Landeskirchenamt bzw. den Erzbischof vorliegen (§100 (6) SchulG M-V). Eine Lehrperson der ev. Religion muss Mitglied einer Kirche sein, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört (§2 Vokationsordnung). Von einer kath. Religionslehrkraft wird die volle Eingliederung in die katholische Kirche (Taufe, Eucharistie, Firmung) gefordert, sodass sie auskunfts- und dialogfähig über ihren eigenen gelebten Glauben ist (§2 (3.) Ordnung für die Erteilung der Missio Canonica im Erzbistum Hamburg bzw. Berlin).

Darf im ev. / kath. Religionsunterricht gebetet werden?

Im Sinne eines Religionsunterrichts, der performative Anteile aufweist, kann Religion durch das Vollziehen religiöser Handlungen wie beispielsweise das Sprechen eines Gebetes erleb- und verstehbar gemacht werden. Ein Gebet im Unterricht ist demnach durchaus erlaubt. Dabei muss die Freiwilligkeit des Betens deutlich zum Ausdruck kommen und es darf keine Diskriminierung derer stattfinden, die nicht beten.

Der wievielte Schüler teilt den Kurs?

Anders als in den meisten anderen Bundesländern gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine Obergrenze bei der Klassengröße mehr. Sollte Ihnen eine Kursgruppe zu groß sein, könnten Sie Ihre Bedenken über einhergehende Mängel am Unterricht – z.B. geringerer Lernerfolg einzelner Schüler*innen – gegenüber der Schulleitung (schriftlich) zum Ausdruck bringen. Sollten Sie beobachten, dass beispielsweise an einer dreizügigen Schule regelmäßig nur zwei Religions-/Philosophiekurse pro Jahrgang eingerichtet werden, so könnten Sie Ihre Schulleitung freundlich darauf hinweisen, dass pro Klasse jeweils eine Stunde der Schule zugewiesen wird. Sprich: Religionsstunden sind nicht zum Stundensparen da!

Darf ich als evangelische Lehrkraft auch den katholischen Religionsunterricht an der Schule übernehmen oder umgekehrt?

Nein, da die Vokation nicht für den katholischen Religionsunterricht gilt und umgekehrt die Missio Canonica nicht für den evangelischen Unterricht. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass die Konfession der Lehrkraft mit den Grundsätzen (inklusive Lehrpläne und Lehrmittel) der jeweiligen Kirche (Nordkirche oder Erzbistum Hamburg bzw. Berlin) übereinstimmt. Der Religionslehrerverband vermittelt gerne auch vertrauliche Unterstützung bei Fragen und Problemen!

Wer informiert neuankommende Schüler*innen über die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichts?

Sie! Vor Klassenneubildungen muss laut Runderlass der Religionsunterricht durch die betreffende Religionslehrkraft im Rahmen einer Elternversammlung vorgestellt werden – das gilt sowohl in der Grundschule als auch beim Übergang vom Primarbereich in weiterführende Schulen.

Wann bzw. wie kann die Abmeldung vom Religionsunterricht erfolgen?

Der Religionsunterricht ist nach Art 7,3 GG und §8 (1) SchulG M-V ein ordentliches Unterrichtsfach und deshalb zunächst für alle Schüler*innen verpflichtend. Eine Abmeldung vom RU bei gleichzeitiger Anmeldung zum Ersatzfach erfolgt formlos und schriftlich bei der Schulleitung. Schüler*innen melden sich nach der Vollendung des 14. Lebensjahres selbst vom RU ab. Jüngere Jugendliche und Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten abgemeldet. Eine Abmeldung ist längstens für ein Schuljahr gültig.

Übrigens: Ankreuz-Zettel zur Abmeldung vom RU sind unzulässig. Auf unserer Website finden Sie unter Downloads eine Handreichung dazu, wie Ihre Schule rechtssicher die Abmeldung regeln kann.

Kann ich als Lehrkraft zum Kirchentag bzw. zum Weltjugendtag fahren?

Sie bekommen sogar bezahlten Urlaub dafür! Wer in MV verbeamtet ist, dem kann nach §68 Landesbeamtengesetz MV (LBG M-V) Sonderurlaub gewährt werden. Die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) sieht in §16 vor, dass Ihnen bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren sind, wenn sie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages oder des Weltjugendtages teilnehmen. Angestellte Lehrkräfte können Bildungsurlaub beantragen, weil Mecklenburg-Vorpommern den Kirchentag als Maßnahme im Rahmen der politischen Bildung anerkennt. Der Religionslehrerverband hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter!

Darf der RU ausschließlich in Nachmittags- und Randstunden liegen?

Der Religionsunterricht darf gegenüber anderen Fächern nicht benachteiligt werden, darf also nicht häufiger in den Randstunden liegen als andere Fächer.

Darf ich an Konferenzen teilnehmen?

Als Lehrkraft, die ev./kath. RU erteilt, sind Sie automatisch Mitglied der Klassen-, Zeugnis- und Lehrerkonferenzen und werden zu diesen Sitzungen eingeladen.

Ich bin katholisch getauft, habe aber evangelische Theologie studiert und möchte nun ins Referendariat mit katholischer Religionslehre starten. Darf ich das?

Unter der Voraussetzung, dass Sie zwischen Studienabschluss und Referendariat ein Kolloquium durchlaufen, bei dem spezifisch katholische Inhalte geprüft werden, ist dies tatsächlich möglich. Dieser Weg ist also (noch) machbar, hat jedoch einen absoluten Ausnahmecharakter. Als einziger ökumenischer Verband für Religionsunterricht geben wir Ihnen hierzu gerne weitere Informationen und unterstützen Sie bei der Prüfungsanmeldung!

Kein RU in Klasse 9?
Eine Regionale Schule möchte den Unterricht von einem 45min- auf einen 60min-Rhythmus umstellen. Dabei kommt es zu erheblichen Verschiebungen der Unterrichtszeit im Laufe des Schuljahres. Ein Ein-Stundenfach müsste demnach mitten im zweiten Halbjahr enden.
Die Lösung der Schulleitung: RU soll in Klasse 9 nicht mehr unterrichtet werden. Im Ganzen wäre es so, dass in der Gesamtzeit der Sek I alle Unterrichtsstunden nach Kontingentstundentafel erteilt würden: In Klasse 7, 8 und 10 jeweils das ganze Jahr 60min/Woche. Um nicht zu viel (und damit woanders zu wenig) zu unterrichten, pausiert die Schule den RU für ein Jahr. Die eine Frage ist: Geht das überhaupt? Andere Schulen lassen in solchen Fällen den RU tatsächlich mitten im zweiten Halbjahr enden.
Die zweite Frage ist: Geht das in Klasse 9? Das Ergebnis ist ja, erstens, dass auf dem Berufsreifezeugnis kein RU vermerkt ist. Oder steht dann dort die RU-Note von Klasse 8?

Die rechtliche Grundlage findet sich hier: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KontASchulStTVMVV7P6

Die Taktung und der Umfang in den einzelnen Klassen müssen in allen Gremien beschlossen werden und der Kontingenttafel entsprechen. Wenn dies eingehalten wird, ist so ein Verfahren im Prinzip zulässig.

Bei der Frage nach der Anerkennung des Abschlusszeugnisses der Berufsreife liegt der Ball zunächst auf Seiten des Landes. Auf dem Zeugnis der Klasse 9 muss die Reli-Note aus Klasse 8 unter „Vermerke“ erscheinen. Würde man diesen Fall einer eingehenden juristischen Prüfung unterziehen, käme wahrscheinlich kein eindeutiges Ergebnis heraus. Solange sich der Umgang der Schulleitung mit dem Fach Religion nicht von dem anderer einstündiger Fächer unterscheidet, das Unterrichtsfach Religion also nicht schlechter gestellt wird als andere Fächer und solange das Land das Berufsreifezeugnis anerkennt, werden derzeit keine Einwände geltend gemacht.

Umgang mit Abordnungen
Ein verbeamteter Kollege ist schon einige Zeit an eine andere Schule teilabgeordnet. Dadurch kann er sein zweites Fach nicht mehr unterrichten. Das möchte er aber gern. Langfristig scheint es keine andere Lösung für die Schule, an der er abgeordnet ist, zu geben, sodass ein Ende der Abordnung nicht abzusehen ist. Er überlegt nun, ob er nach Ablauf von zwei Jahren der Abordnung widerspricht. Aber was passiert dann?

Die rechtliche Grundlage findet sich hier: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BGMV2009pP27

Zunächst: Im Gegensatz zu den Schüler*innen – die ja einen Anspruch auf Unterricht in den Fächern gemäß Stundentafel haben – haben Lehrer*innen keinen Anspruch darauf, alle Fächer, für die sie ausgebildet sind, auch zu unterrichten. Es bedarf der Zustimmung, wenn ein*e Lehrer*in mehr als 2 Jahre abgeordnet wird. In Ausnahmefällen sind ohne Zustimmung bis zu 5 Jahre möglich. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz wichtig. Wenn es eine Person gibt, die bei gleicher Qualifikation nicht abgeordnet wird, verstößt das gegen die Gleichberechtigung und dann ist es möglich, zu widersprechen. Im besten Fall signalisiert die Stammschule, dass der*die Kolleg*in gebraucht wird. Sollte an der Stammschule eine Einstellung im zweiten Fach des*der betreffenden Kolleg*in erfolgen oder eine Stelle ausgeschrieben werden, dann könnte man sogar über rechtliche Schritte nachdenken. Immer empfehlenswert ist es, zunächst mit dem Örtlichen Personalrat und der*dem Gleichstellungsbeauftragten der Stammschule über das Problem zu sprechen und gemeinsam Lösungen zu finden.

Wenn die Philo-Lehrer*in nicht da ist, schickt die Schulleitung die Philo-Schüler*innen in den parallel stattfindenden Religionsunterricht und andersherum. Geht das?

Diese Frage ist sehr komplex. Zunächst ist klar: Negative Religionsfreiheit muss gewahrt bleiben, d.h. wenn Philo-Schüler*innen im RU sitzen, darf es keinen konfessionellen RU geben. Es fallen dann also beide Fächer aus.

Hier könnte es sich noch einmal lohnen, genau auf den Vertretungsplan zu schauen: Wie ist der Unterricht dann ausgewiesen? Werden die Philo-Schüler*innen tatsächlich in den RU geschickt oder heißt es dann, dass sowohl für Philo- als auch Reli-Schüler die RU-Lehrer*in Philo vertritt? Steht bei der Philo-Lehrer*in womöglich Vertretung in „Reli“? Das ginge natürlich nicht (Vokation!). Wie trägt der Kollege/die Kollegin das denn ins Klassenbuch ein? Gibt es da Ausfall für den RU und Philo und dann eine Zusatzstunde in Philo? Als Strategie empfiehlt es sich erst mal um ein Gespräch zu bitten und das Problem schildern (Religionsfreiheit wahren oder Lehrplan erfüllen) und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Hier kann der*die zuständige Fachkoordinator*in für ev. RU hinzugezogen werden und ggf. auch den*die zuständige Schulrätin ins Boot holen. Auch Wolfgang v. Rechenberg, der im Landeskirchenamt Schwerin für den ev. RU zuständig ist, unterstützt gern bei einem aufklärend-informierenden Fachgespräch mit der Schulleitung.

An einer mittelgroßen Schule gibt es zwei Religionslehrer*innen. Eine*r von beiden hat eine chronische Erkrankung und ist deswegen oft krank, weshalb die andere Kolleg*in oft einspringen muss, um fachlich adäquat zu vertreten. Ist die Schulleitung verpflichtet, eine dritte RU-Stelle auszuschreiben, damit die Vertretung besser organisiert werden kann?

Das kommt darauf an:

Die Schulleitung hat ein Direktionsrecht und kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Mitbestimmung (!) Mehrarbeit anordnen. Mitbestimmung ist aber nötig, wenn der Grund der Vertretung fünf Unterrichtstage vorher abzusehen war. Das steht im MAVE M-V (Mehrarbeitsvergütungserlass) unter Nummer 1.4 (und 1.5). Im MAVE steht das sogar noch Lehrer-freundlicher, das scheint sich in der Praxis aber nicht durchzusetzen.

Die vernünftige Strategie wäre es, mit der Schulleitung zu besprechen, dass man gleich die Klassen übernimmt, die priorisiert vertreten werden müssen (v.a. Abschlussklassen, Oberstufe).

Hier lässt sich auch mit der Qualität des Unterrichts argumentieren. Diese hängt von personeller Kontinuität der pädagogischen Arbeit ab. Wenn durch Dauererkrankung eine Qualitätseinschränkung zu befürchten ist, dann müsste die Schulleitung ermutigt werden, bei der Schulaufsicht auf eine zusätzliche Ausschreibung hinzuwirken. Auf jeden Fall wäre das gemeinsame Gespräch mit dem*der für das Fach ev. Rel. zuständigen Schulrat*in zu suchen. Auch besteht die Möglichkeit einer Abordnung eines*r Kolleg*in an die Schule.

Eine eher konfrontative Strategie wäre es, auf Mitbestimmung zu pochen und darauf zu bestehen, dass man sich nicht in der Lage sieht, kurzfristig so viel Unterricht fachgerecht zu vertreten und das auch schriftlich zu machen. Was oft falsch gemacht wird: Mit einer Anstellung zwischen 50-65% muss man nur eine Stunde Mehrarbeit, ab 81% Anstellung drei Stunden Mehrarbeit machen. Dazwischen sind es zwei Stunden Mehrarbeit pro Woche. Das wird auch nicht über mehrere Wochen verrechnet oder so. Nach der 30. Stunde ist Schluss.

Ab welchem Schuljahr muss man RU belegen, um RU als mündliches Prüfungsfach in der mittleren Reife wählen zu können? Laut §9,1 MittReifPVO müsste RU nur in Klasse 10 belegt sein. Können dennoch Inhalte aus Klasse 8 und 9 geprüft werden?

§9,1 MittReifPVO M-V gilt uneingeschränkt, d.h. Religion muss nur in Klasse 10 besucht worden sein, um in die mündliche Prüfung gehen zu können.

Die Prüfung muss inhaltlich die Bedingungen aus §9,3 MittReifPVO erfüllen. Da heißt es: „Jede mündliche Prüfung ist so anzulegen, dass die Prüflinge an einer ihnen vorgelegten schriftlichen Aufgabenstellung die gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Kompetenzen nachweisen können.“  In §2,2 MittReifPVO wird auf die Bildungsstandards der KMK, die Rahmenpläne und die Vorabhinweise (die es nur für schriftl. Prüfungen gibt) verwiesen.  Das heißt: Für den RU gibt es keine weiteren Regelungen. Eine Strategie wäre es, zu schauen, wie es die anderen „kleinen“ Fächer machen und sich an deren „Prüfungskultur“ zu orientieren: Werden in Geschichte, Geographie, Sozialkunde usw. Inhalte aus Klasse 8 und 9 geprüft?

Kann per Schulkonferenzbeschluss das Fach Ev. Religion gestrichen werden?

Nein, die Schulkonferenz arbeitet auf der Grundlage von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, GG Art 7 (3) und dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Darf das Fach Ev. Religion in der Schule ersetzt werden durch allgemeine Wertevermittlung, Religionskunde, Religionsgeschichte, die fünf Weltreligionen, Werte und Normen, Ethik …?

Nein, in Mecklenburg-Vorpommern ist Religionsunterricht ordentliches Unterrichtsfach, d.h. verbindlich.
Ausnahmen gibt es nur in Bremen, Berlin und Brandenburg.

Reicht nicht die Vermittlung sozialer Themen als Inhalt für das Fach Ev. Religion?

Nein. RU hat eine Schnittmenge mit sozialen Themen und ein Plus! Religion ist nicht mit Sozialkunde identisch. Es gilt der Grundsatz, dass der Staat zwar die religiöse Wertevermittlung garantieren, sie aber nicht selbst inhaltlich bestimmen darf. Die Inhalte des konfessionell gebundenen Religionsunterrichts sind daher mit der Evangelischen und Katholischen Kirche abgestimmt.

Dürfen Schüler*innen anderer Konfessionen oder konfessionslose Schüler*innen am Ev. Religionsunterricht teilnehmen?

Ja, alle Schüler*innen können teilnehmen. Nach evangelischem Verständnis sind sie dazu explizit eingeladen.

Die Schulleitung möchte in meinem Religionsunterricht hospitieren. Darf sie das?

Unterrichtsbesuche im Religionsunterricht gehören – wie in allen anderen Fächern – zu den Aufgaben der Schulaufsicht. (Runderlass des Kultusministeriums vom 22. April 1997, 12.)

Meine Schüler*innen möchten wissen, wie ich zu einer bestimmten persönlichen religiösen Frage stehe. Sollte ich antworten?

Im Religionsunterricht ist – stärker als in vielen andern Fächern – der/die Lehrer*in auch als
Person mit eigenen Überzeugungen und Werten gefordert. So ist es sinnvoll und wichtig, die eigene Position transparent zu machen. Im Vordergrund stehen dabei jedoch Dialogfähigkeit von Schüler*innen und diejenigen Bildungsprozesse, die zur Herausbildung einer eigenen Meinung führen sollen. Jeglicher „missionarischer Eifer“ verbietet sich. Laut Beutelsbacher Konsens besteht ein Überwältigungsverbot. Das Ziel des Religionsunterrichts im Kontext der Schulpflicht ist der Erwerb von religiösen Kompetenzen.